Am 22. Januar verkündet der Bundesgerichtshof Entscheidungen zu Fragen der Verwendung fremder Marken durch Wettbewerber als Keywords in der Werbung bei Google (AdWords).
Hier Infos aus der Pressemitteilung des BGH:
Verkündungstermin: 22. Januar 2009
(Verhandlungstermin: 9. Oktober 2008)
I ZR 125/07
LG Braunschweig – 9 O 2382/06 – Entscheidung vom 7. März 2007
OLG Braunschweig – 2 U 24/07 – Entscheidung vom 12. Juli 2007
Beide Parteien vertreiben Erotikartikel. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke “bananabay”. Die Beklagte schaltete bei der Internet-Suchmaschine Google Werbeanzeigen für ihr Unternehmen. Dabei verwendete sie die für die Klägerin eingetragene Marke als so genanntes Adword. Wenn der Nutzer der Suchmaschine einen Suchbegriff eingibt, der mit einem von einem Anzeigenkunden angegebenen Adword übereinstimmt, erscheinen rechts neben der Trefferliste in einem mit “Anzeigen” überschriebenen gesonderten Bereich die Werbeanzeigen derjenigen Kunden, die das Adword bei Google angemeldet haben. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke. Sie begehrt Unterlassung und Schadensersatz.
Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marke der Klägerin bejaht. Durch ihre Nutzung als Adword locke die Beklagte Interessenten auf ihre Homepage und zu ihrem Angebot. Es bestehe auch die Gefahr, dass Internetnutzer das Angebot der Beklagten mit dem der Klägerin verwechselten. Diese Gefahr werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Werbung der Beklagten nicht in der Trefferliste, sondern gesondert unter der Rubrik “Anzeigen” erscheine.
Verkündungstermin: 22. Januar 2009
(vorher: Verhandlungstermin: 9. Oktober 2008)
I ZR 139/07
LG Stuttgart – 41 O 189/06 KfH – Entscheidung vom 13. März 2007
OLG Stuttgart – 2 U 23/07 – Entscheidung vom 9. August 2007
Der Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie bei der Sache I ZR 125/07 (vorstehend). Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke “PCB-POOL”. Der Beklagte verwendete das Zeichen “pcb” als Adword. Die Klägerin hat ihn deswegen abgemahnt. Die Parteien streiten nur noch um die Kosten der Abmahnung. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung bejaht und der Zahlungsklage stattgegeben.
Verkündungstermin: 22. Januar 1009
(Verhandlungstermin: 9. Oktober 2008)
I ZR 30/07
LG Düsseldorf – 34 O 179/05 – Entscheidung vom 7. April 2006
OLG Düsseldorf–I-20 U 79/06 – Entscheidung vom 23. Januar 2007
Der Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie bei den Sachen I ZR 125/07 und I ZR 139/07 (vorstehend). Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin verwendete die – im Unternehmensnamen der Beklagten enthaltene – Bezeichnung “Beta Layout” als Adword. Die Beklagte sieht darin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens und hat die Klägerin deswegen abgemahnt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch gegen sie zusteht.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Vorgehensweise der Klägerin das Unternehmenskennzeichen der Beklagten nicht verletze. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der durchschnittliche Internetnutzer werde die Werbung der Klägerin nicht als Suchergebnis missverstehen und mit dem Angebot der Beklagten verwechseln.

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Für Markennamen die Eigennamen sind halte ich ein Werbeverbot auf jeden Fall für sinnvoll. Eine Erlaubnis zum Beispiel für NIKE zu werben, kann man sich einholen, aber einfachso sollte das niemand dürfen.
Schwierig ist es allerdings bei Markennamen die bereits Äquivalente zu den eigentlichen Produkten sind: Tempo, Klinex, ACE,… Hier Ausnahmen zu definieren macht den Rechtsgelehrten bestimmt ne Menge Arbeit
Was auf jeden Fall erlaubt bleiben muss sind Webeschaltungen für allgemein gebrauchte Begriffe wie zum Beispiel “Handyortung” oder “Möbelhaus”.. Auch wenn jemand das in seinem Markennamen stehen hat.
Ich finde ein generelles Werbewerbverbot nicht sinnvoll. Viele Shops müssen mit bekannten Marken und Produkten werben, damit sie genügend Aufmerksamkeit erhalten.
Dabei meine ich vor allem Produktnamen oder Markennamen, die synonym für ein bestimmtes Produkt / eine bestimmte Produktgruppe stehen (wie z.B. Nike, Tempo) – und zur Werbung für Shops, Händler etc. eingesetzt werden.
Sinnvoll und wichtig finde ich ein Wettbewerb-Verbot dann, wenn Unternehmensnamen von der Konkurrenz missbraucht werden, um deren (potenzielle) Kunden auf die eigenen Website zu lotsen (wie in den oben beschriebenen Fällen). Es ist schon ganz schön dreist, sich an jemanden zu hängen, der sich bereits einen Namen aufgebaut hat.
Generell sollten in der virtuellen Welt die gleichen Regelungen und Gesetze gelten, wie in der “realen”. Auch hier ist es erlaubt, mit “NIKE-Hosen heute billiger” zu werben, nicht aber mit: “Willkommen bei Aldi”, wenn der Laden in Wirklichkeit Lidl heißt.
Werbeverbot meine ich natürlich – sowohl im ersten, als auch im dritten Absatz …
PS: Nichts für Zahlenanalphabetisten, dieser SP*M-Schutz